Kontaktsperre

Kontaktsperre
Kon|tạkt|sper|re 〈f. 19; Rechtsw.〉 (bei Häftlingen, bes. Terroristen) Verbot, Kontakte zur Außenwelt zu unterhalten

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Kon|tạkt|sper|re, die (Rechtsspr.):
Unterbindung aller Kontakte bestimmter Häftlinge bes. mit der Außenwelt, solange von solchen Kontakten eine akute Gefahr ausgeht.

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Kontạktsperre,
 
Unterbrechung jeder Verbindung eines Straf- oder Untersuchungsgefangenen mit anderen Gefangenen und der Außenwelt einschließlich des schriftlichen oder mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger (§§ 31-38 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, eingefügt durch Gesetz vom 30. 9. 1977). Die Kontaktsperre kann gegenüber Gefangenen angeordnet werden, die wegen terroristischen Straftaten (§ 129 a StGB) inhaftiert sind, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person erforderlich ist. Zuständig für die Anordnung der Kontaktsperre ist die Landesregierung oder eine von ihr zu bestimmende oberste Landesbehörde; ist es notwendig, den Kontakt in mehreren Bundesländern zu unterbrechen, trifft der Bundesjustizminister die Anordnung. Sie verliert ihre Wirkung, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlass gerichtlich (durch das zuständige OLG oder den BGH) bestätigt worden ist; sie ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, spätestens nach 30 Tagen, doch ist die gerichtlich bestätigte Anordnung der Kontaktsperre wiederholbar. Die Kontaktsperre löst eine Reihe rechtlicher Wirkungen aus, z. B. werden Fristen, die gegen die Betroffenen laufen, gehemmt; Gefangene und ihre Verteidiger dürfen bei Ermittlungshandlungen nicht mehr anwesend sein. Dem Gefangenen ist während der Dauer der Kontaktsperre auf seinen Antrag ein Rechtsanwalt als Kontaktperson beizuordnen, dem unter Wahrung der Ziele der Kontaktsperre die rechtliche Betreuung obliegt (§ 34 a, eingefügt durch Gesetz vom 4. 12. 1985).

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Kon|tạkt|sper|re, die (Rechtsspr.): Unterbindung aller Kontakte bestimmter Häftlinge bes. mit der Außenwelt, solange von solchen Kontakten eine akute Gefahr für Leib u. Leben anderer Menschen ausgeht.

Universal-Lexikon. 2012.

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